| |
|
|
Zahlungsunfähigkeit
(Illiquidität) liegt vor, wenn die Unternehmung fällige Forderungen, die ordnungsgemäß an sie herangetragen worden sind, dauerhaft nicht mehr erfüllen kann (die Auszahlungen sind also höher als die Einzahlungen) Zahlungsunfähigkeit bzw. Zahlungseinstellung ist gem. § 102 KO ein Konkursgrund (Konkurs).
Die auf einem Mangel an Zahlungsmitteln beruhende, nachhaltige Unfähigkeit einer natürlichen oder juristischen Person, ihren Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Die nachhaltige Zahlungsunfähigkeit ist unabhängig von der Rechtsform ein Konkurstatbestand (Überschuldung; Ggs. Liquidität).
Siehe auch: Illiquidität
(engl. default, financial insolvency) Man unterscheidet die vorübergehende Zahlungsunfähigkeit und die anhaltende Zahlungsunfähigkeit (p Insolvenz). Die vorübergehende Zahlungsunfähigkeit ist ein Problem mangelnder Finanz und Liquiditätsplanung (Liquidität) bzw. ungenügender finanzieller Reserven (Zahlungsmittel und liquidierbares Vermögen ). Die anhaltende Zahlungsunfähigkeit ist Insolvenz (früher: Konkurs) grund.
Illiquidität
Zahlungsunfähigkeit tritt ein, wenn ein Schuldner die berechtigten Forderungen seiner Gläubiger nicht mehr befriedigen kann. Es ist nicht zwingend notwendig, daß alle Forderungen aller Gläubiger nicht erfüllt werden können; zahlungsunfähig ist bereits, wer einen Teil der Forderungen oder die Forderungen eines Teils der Gläubiger nicht begleichen kann.
Wer als Privatperson seinen Zahlungsverpflichtungen ganz oder teilweise nicht mehr nachkommen kann, hat die Möglichkeit, nach erfolglosen Versuchen, sich mit den Gläubigern zu einigen, ein Verbraucherinsolvenzverfahren bei Gericht zu beantragen. Bei einem Unternehmen, dem Zahlungsunfähigkeit droht oder bei dem Zahlungsunfähigkeit bereits eingetreten ist, muß ein Insolvenzantrag beim zuständigen Insolvenzgericht gestellt werden. Unterbleibt der Antrag, kann dies unter Umständen strafrechtliche Konsequenzen haben.
Diese Seite als Bookmark speichern :
<< vorhergehender Begriff |
|
nächster Begriff >> |
|
|
|
|
|
|
|