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Wechselprotest

öffentliche Beurkundung (von Notar oder Gerichtsvollzieher aufzunehmen) darüber, daß der Wechsel dem Bezogenen zur rechten Zeit am rechten Ort erfolglos zur Annahme bzw. Zahlung vorgelegt wurde. Der Wechselprotest ist die Voraussetzung für die Regreßvornahme (Reihenrückgriff oder Sprungregreß).



Wird ein Wechsel nach Vorlage zum Fälligkeitstermin vom Wechselverpflichteten nicht honoriert, geht der Wechsel zu Protest. In diesem Fall haften alle auf dem Wechsel als Vorbesitzer und Aussteller vermerkten Personen für die Erfüllung.

findet statt, wenn der Wechsel »notleidend« wird, d.h. vom Bezogenen nicht akzeptiert wird, nicht bezahlt oder nur teilweise bezahlt wird. Um den Regreß vornehmen zu können, muß unbedingt Protest, d.h. Wechselklage erhoben werden. Der Protest ist eine öffentliche Urkunde, in der von einem Notar, einem Gerichts- oder Postbeamten die Nichtannahme oder Nichtzahlung bestätigt wird. Dabei sind genaue Fristen einzuhalten. Der Protest mangels Zahlung
oder wegen teilweiser Nichtzahlung muß am ersten oder zweiten Werktag nach dem Zahlungstag erhoben werden, wobei der Bezogene auch noch an den Protestbeamten zahlen kann; Protest wegen Nichtannahme bis zum Verfalltag (Tag der Fälligkeit des Wechsels). Gleichzeitig bestehen Benachrichtigungspflichten: Der Aussteller und der unmittelbare Vormann sind innerhalb von 4 Werktagen zu benachrichtigen. Vormänner sind alle Personen, an die der Wechsel durch Weitergabe jeweils indossiert wurde (Indossament). Jeder weitere Indossant bzw. Vormann muß seinen Vormann wiederum innerhalb von 2 Werktagen nach Erhalt der Protestnachricht informieren. Wer nicht rechtzeitig der Benachrichtigungspflicht (Notifikationspflicht) nachkommt, haftet bis zur Höhe der Wechselsumme für entstandene Schäden, er behält jedoch das Recht zum Regreß. Die Vormänner haften dem Wechselgläubiger gegenüber als Gesamtschuldner, d.h. er kann jeden einzelnen, mehrere oder alle in beliebiger Reihenfolge in Anspruch nehmen. Wechselansprüche gegen den Bezogenen und dessen Bürgen (Aval) verjähren in 3 Jahren ab Verfalltag. Danach läuft für weitere 3 Jahre ein Bereicherungsanspruch gegen den Bezogenen. Weitere Verjährungen der Ansprüche der restlichen Beteiligten regeln sich nach Art. 70 WG. Siehe auch Wechselobligo.

 

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