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Regreß
Wechselprotest
(
Rückgriff
) findet statt, wenn jemand
Ersatz
für eine
Forderung
leisten mußte und selbst wiederum auf einen Dritten zurückgreift, der ihm ebenfalls zum
Ersatz
verpflichtet ist. Regreß kommt vor beim
Schadensersatz
(
Schaden
), bei der
Bürgschaft
(
Bürge
wurde vom
Gläubiger
der
Forderung
in
Anspruch
genommen und greift auf den
Hauptschuldner
zurück) und beim
Wechsel
. Hierbei haften dem
Gläubiger
des
Wechsel
s alle auf dem
Wechsel
Unterzeichneten, also
Aussteller
,
Indossant
en (
Indossament
) sowie Wechselbürgen (
Aval
). Greift der
Wechselgläubiger
bei Nichteinlösung des
Wechsel
s auf den zuletzt Unterzeichneten (»Vormann«) zurück, so kann dieser weiter auf seinen Vormann Regreß nehmen usw. Erfolgt dies nach umgekehrter
Reihenfolge
der Vormänner, spricht
man
vom
Reihenregreß
; werden Wechselverpflichtete übersprungen, spricht
man
vom
Sprungregreß
. Beide
Form
en sind möglich.
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