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Bankgarantie
abstraktes Zahlungsversprechen einer Bank für den Fall, daß bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Damit übernimmt das Kreditinstitut dafür eine Garantie, daß ein bestimmter Erfolg (möglicher Schaden) eintritt (nicht eintritt). Die Bank ist verpflichtet, bei einer Inanspruchnahme aus der Bankgarantie auf erste Anforderung zu zahlen.
Ausformungen der Bankgarantie im Inlands- und Auslandsgeschäft sind: Ausschreibungs- oder Bietungsgarantie, Anzahlungs-, Lieferungs-, Leistungs- bzw. Gewährleistungsgarantie.
Im Gegensatz zur Bankgarantie handelt es sich bei der Bürgschaft um eine akzessorische Verpflichtung, die zur Sicherstellung einer gegen den Hauptschuldner bereits entstandenen oder noch entstehenden Forderung abgegeben wird ( Avalkredit).
Verpflichtung einer Bank als Garant gegenüber dem Garantiebegünstigten für die finanziellen Nachteile und Schäden beim Ausbleiben eines bestimmten Erfolges einzustehen, und zwar unabhängig von den Rechten und Pflichten des Hauptschuldners. Die Bank haftet als Garant abstrakt und kann darum grundsätzlich keine Einwendungen gegen ihre Zahlungspflicht aus Gründen erheben, die mit dem zugrundeliegenden Geschäft der Außenhandelspartner zusammenhängen. In diesem Zusammenhang wird von der Abstraktheit des Garantieversprechens gesprochen. Die Gründe für die abstrakte Ausgestaltung der Garantie liegen insbesondere darin, daß die garantierende Bank am zugrundeliegenden Rechtsverhältnis nicht beteiligt ist, und im Widerstreit der Interessen zwischen Garantieauftraggeber und Garantiebegünstigtem über die Erfüllung von im Grundgeschäft übernommenen Verpflichtungen ausschließlich gemäß den Garantiebedingungen agieren kann. In Deutschland fand die Garantie bis heute keine gesetzliche Ausgestaltung. So hat sich im Laufe der Zeit aufgrund der Handelspraxis in der Rechtsprechung ein überwiegend einheitliches, den Regelungsmangel ausgleichendes Verständnis herausgebildet. Danach beinhaltet eine Garantie die im Auftrag und für Rechnung des Garantieauftraggebers übernommene Verpflichtung der garantierenden Bank, gegenüber dem Garantiebegünstigten für die aufgrund des Ausbleibens eines bestimmten Erfolgs eintretenden finanziellen Nachteile in der Regel auf erstes Anfordern (mit oder ohne entsprechende Dokumente) einzustehen, und zwar unabhängig von der rechtlichen Ausgestaltung und dem rechtlichen Schicksal des Grundgeschäfts, aus welchem dem Garantienehmer der vorgenannte Erfolg geschuldet wird. Hierbei soll der Garant aber nicht den von ihm garantierten Erfolg selbst herbeiführen, sondern lediglich im Fall seines Ausbleibens einen finanziellen Ersatz leisten. Der Garantiebegünstigte kann somit sein Recht, wenn er die Voraussetzungen für gegeben hält, sofort und ohne Diskussion durchsetzen, ohne daß einem Anspruch Einreden oder Einwendungen aus dem Grundgeschäft entgegengehalten werden können. Im Verkehr mit dem Ausland häufig zu erstellende Garantien sind unter anderem: Anzahlungsgarantie, Bietungsgarantie, Gewährleistungsgarantie, Kreditsicherungsgarantie, Konnossementsgarantie, Liefer- und Leistungsgarantie, Transfergarantie Vertragserfüllungsgarantie, Zahlungsgarantie und Zollgarantie.
Die Internationale Handelskammer (ICC) hat 1992 Einheitliche Richtlinien für auf Anforderung zahlbare Garantien (ERG) (ICC-Publikation Nr. 458/1) veröffentlicht, die Grundsätze der internationalen Bankgarantiepraxis wiedergeben.
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