Wirtschaftslexikon
  Wirtschaftslexikon A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
             
 

 

 

Bürgschaften

[s.a. Garantien] Bei internationalen Kauf- und Lieferverträgen werden auf Grund der besonderen Risikosituation (Außenhandelsrisiken) häufig Bürgschaften verlangt. Dies erfolgt i.d.R. durch Bankbürgschaften oder Bankgarantien.

Die Bürgschaft ist gemäß §§ 765ff. BGB und § 349 HGB eine vertragliche Vereinbarung zwischen einem Bürgen (i.d.R. die Hausbank des Schuldners) und einem Gläubiger, wonach sich der Bürge verpflichtet, im Falle der Leistungsverweigerung bzw. des Leistungsausfalls des eigentlichen Schuldners dessen Schuld zu erfüllen (vgl. Perridon/Steiner, 1999, S. 377).

Die Verpflichtung des Bürgen ist im Verhältnis zur Hauptschuld des Schuldners akzessorisch, so dass die Eintrittspflicht des Bürgen dem Grund und der Höhe nach von der Hauptschuld abhängt. Üblicherweise haftet der Bürge subsidiär, so dass die Forderung zunächst beim Schuldner eingetrieben wird. Erst nach diesem Schritt tritt sein Bürgschaftsversprechen in Kraft (Einrede der Vorausklage), sofern er auf diese Einrede nicht verzichtet hat (selbstschuldnerische Bürgschaft
) und dann direkt in Anspruch genommen werden kann (vgl. Perridon/Steiner, 1999, S. 428).

Eine Sonderform ist die Ausfallbürgschaft, die den Bürgen erst dann in Anspruch nimmt, wenn eine Zwangsvollstreckung erfolglos geblieben ist und die Vermögenslosigkeit des Schuldners nachgewiesen ist (Konkurs oder eidesstattliche Versicherung des Schuldners). Im internationalen Geschäft ist der Avalkredit (Avale), mit dem sich ein Kreditinstitut für die Verbindlichkeit eines Schuldners verbürgt, sehr verbreitet. Eine größere Bedeutung als Bürgschaften haben auch andere Formen der Bankgarantien (Zahlungssicherung) (vgl. Jahrmann, 1998, S. 436).

 

Diese Seite als Bookmark speichern :

 

<< vorhergehender Begriff
nächster Begriff >>
Bürgschaft
Bürgschafts-Akzept

 

 
     
           
Weitere Begriffe : Publizitätsgesetz Inhaber Absatzwerbung
Wirtschaftslexikon. | Copyright © 2005-2008 All rights reserved. www.wirtschaftslexikon24.net | Impressum