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Eidesstattliche Versicherung
Eid des
Schuldner
s, alle zur
Erfassung
seines
Vermögen
s im Rahmen der
Zwangsvollstreckung
erforderlichen Angaben nach bestem
Wissen
gemacht zu
haben
. Die Pflicht des
Schuldner
s zur
Leistung
der
Eidesstattliche
n
Versicherung
besteht dann, wenn das vom Vollstreckungsgericht gepfändete
Vermögen
s nicht zur Beitreibung der
Forderungen
der
Gläubiger
ausreicht.
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