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Eidesstattliche Versicherung

Eid des Schuldners, alle zur Erfassung seines Vermögens im Rahmen der Zwangsvollstreckung erforderlichen Angaben nach bestem Wissen gemacht zu haben. Die Pflicht des Schuldners zur Leistung der Eidesstattlichen Versicherung besteht dann, wenn das vom Vollstreckungsgericht gepfändete Vermögens nicht zur Beitreibung der Forderungen der Gläubiger ausreicht.

 

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