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Eidesstattliche Versicherung
Eid
des
Schuldner
s, alle zur
Erfassung
seines
Vermögen
s im Rahmen der
Zwangsvollstreckung
erforderlichen Angaben nach bestem
Wissen
gemacht zu haben. Die Pflicht des
Schuldner
s zur
Leistung
der
Eidesstattliche
n
Versicherung
besteht dann, wenn das vom
Vollstreckungsgericht
gepfändete
Vermögen
s nicht zur
Beitreibung
der
Forderungen
der
Gläubiger
ausreicht.
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Eidesstattliche
Eidesstattliche Versicherung (E.V.)
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