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Verzugszinsen

Hat der Schuldner die Nichterfüllung einer fälligen und angemahnten Geldschuld (Schuldnerverzug gem. §§ 284 ff. BGB) zu vertreten, so ist er verpflichtet, Verzugszinsen vom Tage des Verzugszeitpunktes an zu entrichten. Nach § 288 ( 1) BGB beträgt die Höhe der Verzugszinsen 4%, wenn die Voraussetzungen des § 352 HGB (beiderseitiges Handelsgeschäft) vorliegen, 5 %. In der Praxis ist eine vertragliche Regelung der Verzugszinsen üblich. Liegt die vertraglich fixierte Zinsvereinbarung über der gesetzlich bestimmten, so hat der Schuldner diese höheren Zinsen zu zahlen.

Zinsen, die für die Zeit einer Zahlungsverzögerung zu entrichten sind. Ist darüber nichts vereinbart, gelten die gesetzlichen Sätze, allgemein 4 % p.a., bei Kaufleuten 5 % und bei Verbraucherkrediten 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank.

Kommt ein Kreditnehmer mit seinen dem Kreditgeber geschuldeten Zahlungen in Verzug (Zahlungsverzug), werden Verzugszinsen erhoben. Dabei wird der geschuldete Betrag mit fünf Prozent über dem aktuellen Diskontsatz der Bundesbank verzinst.

Verzugszinsen können auch erhoben werden, wenn ein Schuldner seinem Gläubiger eine Geldforderungen (z. B. aus einer Rechnung) nicht fristgemäß begleicht. Näheres hierzu regelt das am 1. Mai 2000 in Kraft getretene Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen.

 

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