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Indossament

Übereignungsvermerk, in der Regel auf der Rückseite eines Orderpapiers. Durch das Indossament überträgt der Indossant (ursprünglicher Inhaber) eines Orderpapiers das Eigentum an und damit die Rechte aus diesem Papier auf den im Indossament genannten Indossatar (neuen Inhaber).

(Giro, indorsement, endorsement)

Übertragungsvermerk auf einem Orderpapier, insbesondere beim Wechsel. Mit Hilfe des Indossaments überträgt der Inhaber des Orderpapiers (Indossant, Girant) das Eigentum und damit das Recht aus dem Papier auf den von ihm im Indossament Genannten (Indossatar, Giratar).

Nach dem Wechselgesetz hat das Indossament eine dreifache Wirkung:
? die Rechtsübertragung (Transportfunktion: Alle Rechte aus dem Wechsel werden auf den Indossatar übertragen);
? die Haftungsübernahme (Garantiefunktion: Der Indossant haftet ebenso wie der Aussteller dem rechtmäßigen Wechselinhaber für Annahme und Zahlung
des Wechsels);
? den Berechtigungsnachweis (Legitimationsfunktion: Eine ununterbrochene Kette von Indossaments beweist, wer den Wechsel zu Recht besitzt).

Die übliche Form des Indossaments lautet: ?Für uns an Fa. ? oder Order? (Unterschrift).?
Man unterscheidet folgende Arten von Indossaments:

(1) Kurz- oder Blankoindossaments bestehen nur aus der Unterschrift des Indossanten. Es macht den Wechsel zum Inhaberpapier, da der Empfänger nicht namentlich genannt ist.

(2) Durch die sog. ?Angstklausel? ?ohne Obligo? schließt der Indossant für sich jede Mithaftung aus.

(3) Rektaindossament: Durch den Zusatz ?nicht an Order? (Rektaklausel) wird die Weitergabe des Wechsels verhindert, der Indossant haftet nur dem Indossatar, nicht den weiteren Nachmännern.

(4) Inkassoindossament (Vollmachts- oder Prokuraindossament): Durch den Zusatz ?zum Einzug? oder ?zum Inkasso? wird der Wechselempfänger (meist ein Kreditinstitut) nur zum Einzug der Wechselsumme berechtigt. Eine Haftung trägt er nicht.

(5) Pfandindossament: Durch den Zusatz ?Wert zum Pfand? wird der Wechsel nur zur Sicherung übergeben, der Indossant bleibt Eigentümer. Eine Weitergabe ist nur zum Inkasso möglich.

Indossament ist ein Vermerk auf der Rückseite (in dosso, ital. = auf dem Rücken) eines Orderpapieres, wonach der bisherige Inhaber (Indossant) sein Eigentum an dem Papier mit den damit verbundenen Rechten an den im Indossament Genannten (Indossatar) überträgt.

Das Indossament (Giro) ist eine auf der Rückseite (»in dosso«) eines » Orderpapiers angebrachte Erklärung, mit der der jeweilige Inhaber des Papiers (Indossant) das Eigentum und damit das Recht aus dem Papier auf den von ihm im Indossament Genannten (Indossatar) überträgt. Orderpapiere, die nur mittels Indossament übetragen werden können, sind z. B. Wechsel, Orderschecks, Namensaktien, Namensobligationen, Konnossemente. Das Indossament hat nach dem Wechselgesetz drei Funktionen:
1. Transportfunktion: das Indossament überträgt alle Rechte aus dem Papier auf den Indossatar.
2. Garantiefunktion: Jeder Indossant haftet ebenso wie der Aussteller dem jeweiligen rechtmäßigen Inhaber des Wechsels für Annahme und Einlösung.
3. Legitimationsfunktion: Eine lückenlose Indossament kette legitimiert den letzten Besitzer als rechtmäßigen Inhaber des Wechsels. Formen des I.: Ein Vollindossament kann folgenden Wortlaut haben: »Für uns an die Order der Kreditbank, Frankfurt. Frankfurt, den 15. 6. 19. ., Unterschrift des Indossanten. « Ein Blankoindossament besteht lediglich aus der Unterschrift des Indossanten, durch ein BlankoIndossament wird das Orderpapier zum Inhaberpapier, da kein bestimmter Empfänger genannt ist. Mit dem Zusatz »ohne Obligo« (»Angstklausel«) schließt der Indossant für sich die Haftung aus, ein Zusatz »zum Einzug« oder »zum Inkasso« (InkassoI.) berechtigt den Wechselempfänger nur zum Einzug der Wechselsumme.

Auch: Giro. Von ital.: in Dosso (auf dem Rücken). Übertragungserklärung in Form einer schriftlichen, an eine bestimmte Form gebundenen rechtsgeschäftlichen Erklärung vor allem beim Wechsel, aber auch bei den kaufmännischen Orderpapieren u. a. durch den Indossanten (Übertragenden), dass der aus dem Wertpapier Verpflichtete nicht an ihn, sondern an den von ihm benannten Indossatar Zahlung zu leisten hat. Der Indossant haftet, ist nichts anderes auf dem Wechsel vermerkt -etwa durch Angstklausel -, für Annahme des Wechsels und Zahlung. Ist einem Indossament eine negative Orderklausel beigefügt, haftet der betr. Indossant nur dem Indossatar, nicht jedoch gegenüber den weiteren Nachmännern.

 

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