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Namensaktie
Aktie, die auf Namen des Inhabers lautet (geborenes Orderpapier). Der Aktionär muß in das Aktienbuch der AG eingetragen sein, da nur die in das Aktienbuch eingetragene Person Aktionärsrechte ausüben kann. Nach Indossierung und Übergabe muß der Gesamtvorgang gem. § 68 AktG dem Vorstand der AG angezeigt werden. Dieser veranlaßt dann die Eintragung in das Aktionärsbuch. Wird der Übertragungsvorgang an die Zustimmung des Vorstands per Satzung erschwert, liegen vinkulierte Namensaktien vor. Die Anwendung dieses Aktientyps dient dem Schutz vor Überfremdung und findet sich oft bei Versicherungs-Aktien-Gesellschaften. Diese Unternehmen brauchen i. d. R. zum laufenden Geschäftsbetrieb keine sehr hohe Kapitalausstattung, weswegen die Aktien dieser Gesellschaften in der Regel nicht voll eingezahlt sind. Insofern ist der Überfremdungsschutz zwingend notwendig, da zur Übernahme ein vergleichsweise geringer Kapitaleinsatz notwendig wäre. In zwei Fällen (§ 55 (1) und § 110 AktG ) schreibt der Gesetzgeber die Emission vinkulierter Namensaktien vor. Aktien müssen als Namensaktien ausgegeben werden, wenn sie vor Einzahlung des vollen Einlagebetrages (Nennwert oder Nennwert plus Agio) ausgegeben werden. Werden Aktien als Nebenverpflichtungsaktien (§ 55 ( 1) AktG) emittiert oder ist ihren Inhabern ein Entsendungsrecht in den Aufsichtsrat eingeräumt (§ 101 AktG), müssen diese als vinkulierte Namensaktien emittiert werden.
Aktie, die auf einen bestimmten Namen ausgestellt ist. Sie kann durch Indossament übertragen werden. Der Aktionär, der seine Rechte in der Hauptversammlung ausüben will, muss im Aktienbuch der AG eingetragen sein. Als Sonderform der sonst mehr im angelsächsischen Bereich üblichen Namensaktie werden in Deutschland vinkulierte Namensaktien ausgegeben. Deren Übertragung ist an die Zustimmung der AG gebunden.
ist eine - Aktie, die auf den Namen des Inhabers lautet. Sie ist ein Orderpapier. Name, Wohnort und Beruf des Inhabers werden in das Aktienbuch eingetragen. Bei Verkauf der Aktie (durch Indossament und Übergabe der Urkunde) ist die Aktiengesellschaft zu benachrichtigen.
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