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Vinkulierte Namensaktien
Aktien
, die auf den
Name
n eines
Aktionär
s ausgestellt sind. Sie sind grundsätzlich
übertragbar
, bedürfen aber zur Übertragung der
Zustimmung
der
Aktiengesellschaft
. Diese wird häufig im
Voraus
und allgemein erteilt, z.B. bei
Versicherungsaktien
. Zur
Ausübung
der
Rechte
als
Aktionär
muß dieser im
Aktienbuch
der
Gesellschaft
eingetragen sein.
Vinkulierte Namensaktie
n unterscheiden sich von
Namensaktien
ausschließlich durch zusätzliche Erfordernisse bei der Übertragung der
Namensaktien
auf einen Dritten. Neben dem bei
Namensaktien
notwendigen Nachweis des Übergangs und der
Eintragung
in das
Aktienbuch
der
Gesellschaft
erfordert die Übertragung vinkulierter N. die
Zustimmung
der AG.
Hinsichtlich der
Zustimmung
kann die
Satzung
der
Gesellschaft
bestimmen, daß der
Aufsichtsrat
oder die
Hauptversammlung
über die Erteilung der
Zustimmung
zur Übertragung der v. N. beschließen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, daß die
Satzung
der AG bereits Gründe für die Verweigerung der
Zustimmung
benennt (§ 68
AktG
1965).
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