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Überfremdung

Kauf größerer Kapitalanteile einer Unternehmung durch einen oder mehrere Interessenten mit dem Ziel, maßgeblichen Einfluß auf die Unternehmung zu gewinnen. Eine gewisse Überfremdung kann schon bei Vorliegen der Sperrminorität gegeben sein. Durch Emission von Mehrstimmrechtsaktien oder vinkulierten Aktien soll die Möglichkeit einer Überfremdung ausgeschaltet werden. Als weitere Möglichkeit bietet sich die Stimmrechtsbeschränkung der Aktionäre.

 

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Überfinanzierung
Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr zur besonderen Verwendung

 

 
     
           
Weitere Begriffe : Führung Opfertheorie EAF-2
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