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Mehrstimmrechtsaktien

Die M. ist eine Aktie, die beigleichem Nennbetrag wie eineStammaktie ein mehrfachesStimmrecht gewährt. Die Ausgabe von M. ist nach § 12 Abs. 2 AktG von 1965(gleichlautend bereits im AktG 1937) Grundsätzlich unzulässig. Ausnahmen kann nur »die für die Wirtschaftzuständige oberste Behörde des Landes, in dem die Gesellschaft ihren Sitzhat«, zulassen, »soweit es zur Wahrung überwiegender gesamtwirtschaftlicher Belange erforderlich ist«(§ 12 Abs. 2 Satz 2 AktG von 1965). Soweit M. vor Inkrafttreten desAktG 1937 ausgegeben worden sind, haben sie weiterhin Gültigkeit. § 5Abs. 2 EGAktG 1965 räumt jedochder Hauptversammlung (HV) dasRecht ein, mit der Mehrheit von dreiVierteln des bei der Beschlußfassungvertretenen Grundkapitals die Beseitigung oder Beschränkung der M. zu beschließen. Die bestehenden M. haben in den seltensten Fällen in erster Linie als Finanzierungsinstrument gedient, sondern sollten eineVeränderung der Stimmenverhältnisse in der Hauptversammlung zugunsten ihrer Inhaber ohne entsprechende Kapitalbeteiligung herbeiführen. Damit sie ihre Aufgabe erfüllenkonnten, wurden sie in der Regel alsvinkulierte Namensaktion ausgegeben.

 

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