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Mehrstimmrechtsaktie

Aktie besonderer Gattung, die dem Eigentümer ein erhöhtes, z. B. 100-faches, Stimmrecht einräumt. Diese Aktien wurden immer in Form von vinkulierten Namensaktien ausgegeben. In Deutschland ist die Emission von Mehrstimmrechtsaktien grundsätzlich gem. § 12 (2) AktG unzulässig. Allerdings kann durch den zuständigen Landeswirtschaftsminister eine Ausnahmeregelung für den Fall gegeben werden, daß die Emission von Mehrstimmrechtsaktien zur Wahrung von überwiegenden gesamtwirtschaftlichen Belangen (Interessen) vorgenommen werden soll (§ 12, Abs. 2, S. 2 AktG). Mehrstimmrechtsaktien dienen als Sicherungsinstrument vor Überfremdung und sind heute in erster Linie bei Unternehmen im Versorgungsbereich (Strom, Gas, Verkehrsbetriebe) zu finden. Diese Aktien befinden sich i. d. R. im Besitz der öffentlichen Hand.

 

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