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Z
Mehrstimmrechtsaktie
Aktie
besonderer
Gattung
, die dem
Eigentümer
ein erhöhtes,
z
.
B
. 100-faches,
Stimmrecht
einräumt. Diese
Aktien
wurden immer in
Form
von
vinkulierten
Namensaktien
ausgegeben. In Deutschland ist die
Emission
von
Mehrstimmrechtsaktien
grundsätzlich gem. § 12 (2)
AktG
unzulässig
. Allerdings kann durch den zuständigen Landeswirtschaftsminister eine Ausnahmeregelung für den Fall gegeben werden, daß die
Emission
von
Mehrstimmrechtsaktien
zur Wahrung von überwiegenden
gesamtwirtschaftlich
en Belangen (
Interesse
n) vorgenommen werden
soll
(§ 12,
Abs
. 2,
S
. 2
AktG
).
Mehrstimmrechtsaktien
dienen als
Sicherungsinstrument
vor Überfremdung und sind heute in erster Linie bei
Unternehmen
im Versorgungsbereich (Strom, Gas,
Verkehrsbetriebe
) zu finden. Diese
Aktien
befinden sich i. d.
R
. im
Besitz
der
öffentlichen Hand
.
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