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Gebietsansässige
im Sinne des
Außenwirtschaftsgesetz
es (
AWG
) sind
natürliche Personen
mit
Wohnsitz
oder gewöhnlichem Aufenthalt im
Wirtschaftsgebiet
juristische Personen
und
Personenhandelsgesellschaften
mit
Sitz
oder Ort der
Leitung
im
Wirtschaftsgebiet
, ferner
Zweigniederlassungen
Gebietsfremder, wenn sich ihre
Leitung
im
Wirtschaftsgebiet
befindet und sie eine gesonderte
Buchführung
aufweisen, und schließlich
Betriebsstätten
Gebietsfremder, wenn diese im
Wirtschaftsgebiet
ihre
Verwaltung
unterhalt
en (§4
AWG
). Die Bezeichneten sind im devisenrechtlichen Sinne
Deviseninländer
.
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Accepting Houses
Unternehmensbeteiligungsgesetz
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