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Gebietsansässige

im Sinne des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) sind natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Wirtschaftsgebiet juristische Personen und Personenhandelsgesellschaften mit Sitz oder Ort der Leitung im Wirtschaftsgebiet, ferner Zweigniederlassungen Gebietsfremder, wenn sich ihre Leitung im Wirtschaftsgebiet befindet und sie eine gesonderte Buchführung aufweisen, und schließlich Betriebsstätten Gebietsfremder, wenn diese im Wirtschaftsgebiet ihre Verwaltung unterhalten (§4 AWG). Die Bezeichneten sind im devisenrechtlichen Sinne Deviseninländer.

 

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