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Wohnsitz
Ort, an dem jemand eine Wohnung "unter Umständen inne hat, die darauf schließen lassen, daß er die Wohnung beibehalten und benutzen wird", § 8 AO. Anders als nach bürgerlichem Recht ist nicht der Wille entscheidend, einen Wohnsitz zu begründen, sondern es ist auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen.
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