| |
|
|
Vollmacht
Befugnis, im Namen eines Anderen (Vertretenden, Vollmachtgeber) Rechtsgeschäfte abzuschließen oder Erklärungen abzugeben. Es ist zwischen Spezialvollmachten (für ein bestimmtes Rechtsgeschäft) und Generalvollmachten (für die Bereiche) zu unterscheiden. Im Handelsrecht sind geregelt:
Prokura, – Handlungsvollmacht.
Befugnis, mit Rechtswirksamkeit für einen Dritten für diesen Willenserklärungen abgeben zu können. Besondere Vollmachten werden als Kontovollmacht erteilt.
ist die Ermächtigung zum Handeln in fremdem Namen. Durch Vollmacht erreicht der Bevollmächtigte Vertretungsmacht (Vertretung). Man unterscheidet folgende Arten von Vollmacht: 1. Außen- oder Innenvollmacht; je nachdem, ob die Erklärung gegenüber betroffenen dritten Personen bzw. der Allgemeinheit abgegeben wird oder nur dem Bevollmächtigten gegenüber. 2. Spezial- oder Generalvollmacht;]^ nachdem, ob sich die Vollmacht nur auf ein bestimmtes Rechtsgeschäft (z.B. Verkauf eines bestimmten Grundstücks) oder auf jede Art von Rechtsgeschäften bezieht. 3. Gattungs- bzw. Artvollmacht; diese bezieht sich auf einen bestimmten Kreis von Geschäften (z.B. Einkaufsvollmacht). 4. Einzel- oder Gesamtvollmacht; je nachdem, ob eine Person allein oder nur zusammen mit anderen vertretungsberechtigt ist. 5. Haupt- oder Untervollmacht; je nachdem, ob der Bevollmächtigte seine Vollmacht direkt vom Geschäftsherrn erhält oder von einem anderen bereits vom Geschäftsherrn Bevollmächtigten. Untervollmacht kann nur unter Einwilligung des Geschäftsherrn gegeben werden. Die Vollmacht regelt sich nach §§ 166 ff BGB.
Vollmacht ist die rechtsgeschäftlicherteilte Vertretungsmacht (Vertretung). Als Innen-V. wird sie durchformlose, einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber demzu Bevollmächtigenden und als Außenvollmacht durch Erklärung gegenüber dem Dritten, dem gegenüberdie Vertretung stattfinden soll, erteilt, (§ 167 BGB). Sie kann als Spezial oderEinzelv. für die Vornahme bestimmter Rechtsgeschäfte, als Art oderGattungsv. für die Vertretung in allenGeschäften (außer den höchstpersönlichen) erteilt werden. Das Erlöschender V. bestimmt sich nach dem ihrerErteilung zugrund eliegenden Rechtsverhältnis (§ 168 BGB). Handelt jemand, ohne daß ihm V. erteilt ist, sokann das Geschäft mit Wirkung für und gegen den (angeblich) Vertretenen nach den Grund sätzen der Dul-dungsv. (der Vertretene läßt wissentlich geschehen, daß ein anderer fürihn wie ein Vertreter auftritt u. der Dritte kann dieses Dulden nach Treu und Glauben dahin verstehen, daß jder als Vertreter Handelnde bevollmächtigt sei) oder der Anscheinsv. I(Vertreter kennt das Handeln seines Iangeblichen Vertreters nicht, hätte Jaber bei pflichtgemäßer Sorgfalt erkennen und verhindern können, Isonst wie Duldungsv.) Zustandekommen.
Diese Seite als Bookmark speichern :
<< vorhergehender Begriff |
|
nächster Begriff >> |
|
|
|
|
|
|
|