A
B
C
D
E
F
G
H
I
J
K
L
M
N
O
P
Q
R
S
T
U
V
W
X
Y
Z
Vollkaufmann
Die Kaufmannseigenschaft (
Kaufmann
) kann nach den
Rechte
n und Pflichten, die einem
Kaufmann
zukommen, unterschieden werden in
Minderkaufmann
und Vollkaufmann. Als Vollkaufmann gilt jener
Kaufmann
, auf den das
Handelsrecht
(
HGB
) in vollem
Umfang
zutrifft. Vollkaufleute sind der
Mußkaufmann
nach § 1
HGB
, des weiteren der ins
Handelsregister
eingetragene
Sollkaufmann
,
Kannkaufmann
und
Formkaufmann
. Der Vollkaufmann führt eine
Firma
, ist im
Handelsregister
eingetragen, besitzt eine
Buchführung
und kann
Prokura
erteilen.
Diese Seite als Bookmark speichern :
<< vorhergehender Begriff
nächster Begriff >>
Volljährigkeit
Vollkommene Ignoranz
Weitere Begriffe :
Geschäftstreue
Stückkostenfunktion
Absatzwirtschaft
Wirtschaftslexikon.
| Copyright © 2005-2008 All rights reserved. www.wirtschaftslexikon24.net |
Impressum