Gem. § 675 BGB. Form eines entgeltlich zu besorgenden Auftrags - Dienstoder Werkvertrag -, der einer Vielzahl von Bankgeschäf- ten zu Grunde liegt. Durch Geschäftsbesorgungsvertrag verpflichtet sich die Bank zur Besorgung eines Bankgeschäfts für einen anderen gegen Vergütung. Die Entgeltlichkeit unterscheidet ihn vom Auftrag.