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Geschäftsführung ohne Auftrag

Die GoA ist ein gesetzliches Schuldverhältnis zwischen Geschäftsherrn (GH) und Geschäftsführer (GF), das unter folgenden Voraussetzungen entsteht: der GF besorgt ein »Geschäft« des GH, d. h., er wird im Interessenbereich des GH tätig; der GF führt das Geschäft (subjektiv) für den GH (wobei es nicht schadet, daß er zugleich eigene Interessen oder Pflichten wahrnimmt); die Geschäftsführung entspricht den Interessen des GH; die Geschäftsführung entspricht dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des GH (Ausnahme: § 679 BGB) und es liegt kein » Auftrag oder sonstiges vertragliches Rechtsverhältnis der Geschäftsführung zugrund e. Als Rechtsfolge kann der GF vom GH Ersatz seiner Aufwendungen wie ein Beauftragter verlangen (§§67C, 677, 683 BGB), während der GH vom GF alles herausverlangen kann, was der GF aus der Geschäftsbesorgung erlangt (§ 681 i. V. m. § 667 BGB), er kann auch Rechenschaft von ihm über die Geschäftsführung verlangen (§ 681 i. V. m. § 666 BGB).

 

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