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Anfechtung
Anfechtung heißt die Maßnahme, um ein rechtlich wirksam gewordenes Rechtsgeschäft für nichtig zu erklären. Beispiel: Unternehmer Huber hat ein verbindliches Angebot zur Lieferung einer Maschine an den Kaufinteressenten Listig abgegeben. Ein Angestellter vertippt sich aber bei der Abfassung des Angebots. Er schreibt als Preis statt 1. € nur 1. € hinein. Listig nimmt begeistert das Angebot an. Der Vertrag ist damit wirksam geworden. Huber entdeckt kurze Zeit später den Fehler, informiert unverzüglich Listig, der aber auf Vertragseinhaltung besteht. Huber erklärt daraufhin sofort die Anfechtung des Vertrages wegen Irrtums. Dies bewirkt: Der Vertrag ist von Anfang an nichtig, also unwirksam.
ist die (meist) rückwirkende Beseitigung einer Willenserklärung durch eine neue, grundsätzlich in §§ 119 ff BGB geregelt. Ein erfolgreich angefochtenes Rechtsgeschäft gilt grundsätzlich als von Anfang an nichtig (§ 142 BGB), Ausnahmen im Arbeits- und Gesellschaftsrecht (Firmenrecht).
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