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Orderpapier
Wertpapier, in dem ein auf eine bestimmte Person bezogenes Recht verbrieft ist, welches auf eine andere Person nur durch Indossament (schriftlicher Übertragungsvermerk auf der Rückseite des Wertpapiers etc.) übertragen werden kann.
Zu unterscheiden sind
1. geborene Orderpapiere, die ohne Orderklausel (»oder an Order«) als Orderpapiere gelten (Scheck, Wechsel, Namensaktie) und
2. gekorene Orderpapiere, die nur mit Orderklausel als Orderpapier anerkannt werden. Nach § 363 Handelsgesetzbuch sind dies: kaufmännische Anweisung, kaufmännischer Verpflichtungsschein, Konnossement, Ladeschein, Lagerschein, Bodmereibrief und Transportversicherungspolice. Inhaberpapier
Wertpapier, welches auf den Namen lautet. Man unterscheidet:
(a) geborene Orderpapiere (Namensaktie, Scheck, Wechsel). Ihre Übertragung ist ohne ausdrückliche Orderklausel möglich. Ausnahme: Ausschluß durch negative Orderklausel;
(b) gekorene Orderpapiere (kaufmännische Anweisung, Konnossement, Ladeschein, Lagerschein) wird erst durch Klausel (Orderklausel) zum Orderpapier und damit nur in diesem Fall per Indossament übertragbar. Ohne Orderklausel sind diese Papiere Rektapapiere. Die Rechte aus einem Rektapapier können nur abgetreten werden.
Indossament, Wechsel
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