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Rektapapier

Wertpapier, das auf eine bestimmte Person lautet. Kraft Gesetzes ist es kein Orderpapier, d. h., daß es weder formlos noch per Indossament übertragen werden kann. Grundsätzlich muß damit der zur Zahlung Verpflichtete direkt an die genannte Person leisten. Es sei denn, daß die Rechte aus dem Rektapapier abgetreten worden sind. Vgl.: Inhaberpapier, Orderpapier.
Wertpapier, welches nur den namentlich genannten Inhaber (Namensaktie) oder dessen Rechtsnachfolger zu den in diesem Papier verbrieften Ansprüchen berechtigt.


Wertpapier, das nicht durch Indossament weitergegeben werden kann. Der Anspruch kann nur schuldrechtlich abgetreten werden. Ein gutgläubiger Erwerb durch Dritte ist aber durch die Zession nicht möglich. Ein geborenes Orderpapier kann durch die Klausel „nicht an Order“ zum Rektapapier gemacht werden.

 

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