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Rektaklausel

Indossament
Rektaklausel Diese Klausel hat folgenden Wortlaut: „Nicht an Order." Hierdurch schließt der Aussteller einer Urkunde die Indossierung (Übertragung auf einen Dritten) aus. Die Klausel ist in der Praxis wenig gebräuchlich.


Vermerk auf einem Wechsel oder Scheck mit der negativen Orderklausel «nicht an Order». Sie untersagt die Indossierung (Indossament) des Wechsels oder des Schecks. Diese werden damit zu Rektapapieren und können nur noch auf dem Wege der Zession übertragen werden.

 

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