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Ladeschein
Ladeschein heißt nach § 444 HGB ein vom Frachtführer ausgestelltes und unterzeichnetes Dokument, das dem Absender der Ware ausgehändigt wird. Es ist durch Indossament übertragbar. Wer den Ladeschein hat. ist zum Empfang des Gutes berechtigt.
Inland Waterway Consignment Note,
Recepisse Fluvial besondere Form des Versandpapieres im Frachtverkehr auf Binnenwasserstraßen. Der Ladeschein wird vom Frachtführer ausgestellt und bescheinigt den ordnungsgemäßen Empfang der zur Beförderung übergebenen Waren. Er verbrieft seinem legitimierten Inhaber den Anspruch auf Herausgabe der Ware im Bestimmungshafen. Er kann als Orderpapier (Orderladeschein) ausgestellt werden und ist als solches durch Indossament übertragbar (§363 HGB). Der Absender kann im Gegensatz zum Landfrachtgeschäft die Ausstellung eines Ladescheins ausdrücklich verlangen. Auf einen bestimmten Ablader ausgestellt, heißt er Namensladeschein (Rektapapier). Der Frachtführer darf Anweisungen des Abladers, welche die Ware betreffen, nur dann nachkommen, wenn dieser ihm den Ladeschein zurückgeben kann.
ist ein Dokument, das vom Frachtführer (Transporteur) ausgestellt wird. Er bescheinigt damit, die Ware erhalten zu haben, und verpflichtet sich, diese an den berechtigten Inhaber des Ladescheins wieder auszugeben. Der Besitzer des Ladescheins ist somit Eigentümer (Eigentum) der Ware. Eigentumsübertragung bzw. Verpfändung der transportierten Ware ist somit schon während des Transports möglich. Der Ladeschein entspricht dem Konnossement und findet im Land- und Binnenschiffahrtsverkehr Anwendung.
(§ 444 HGB) Der L. ist eine vom Frachtführer (Frachtgeschäft) ausgestellte Urkund e über seine Verpflichtung zur Auslieferung des Gutes am Bestimmungsort. Die Ausstellung ist im Landfrachtgeschäft ungebräuchlich, beim Binnenwasserfrachtgeschäft dagegen vorgeschrieben (§ 72 BinnenschiffahrtsG). Der Inhalt des L. (s. § 445 HGB) bestimmt m Gegensatz zum Frachtbrief den Inhalt des Rechts verhältnisses zwischen dem Fracht führer und dem durch den Schein zum Empfang Legitimierten (§§ 446, 447 HGB), der bereits vor Ankunft des Gutes am Bestimmungsort das Verfügungsrecht hat. Der Frachtfüh rer ist zur Ablieferung des Gutes nur gegen Rückgabe des quittierten L. verpflichtet (§ 448 HGB); der L. ist als kaufmännisches » Orderpapier ein ecres Wertpapier (d. h. das Recht aus der Urkund e folgt dem Recht an der Urkund e). Der an Order lautende L. kann nach § 363 Abs. 2 HGB durch Indossament übertragen werden.
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