Wirtschaftslexikon
  Wirtschaftslexikon A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
             
 

 

 

Ladenschlussgesetz

Die zeitliche Leistungsbereitschaft des Einzelhandels im Sinne einer Kontaktbereitschaft gegenüber Kunden ist in der Bundesrepublik Deutschland durch das Ladenschlussgesetz (LadenschlG) vom 28. November 1956 limitiert. Das LadenschlG gilt nur für den Verkauf »an jedermann« (§1 Abs. I 2 LadenschlG); d.h. nur für den Einzelhandel.

Der Gesetzgeber suchte im Jahre 1956 mit der Einführung fester Ladenschlusszeiten die Sicherung der Wettbewerbsneutralität und die Wahrung der Chancengleichheit im Einzelhandel zu erreichen, wenngleich er die möglicherweise auftretenden Wetlbewerbsnachteile der deutschen Gewerbetreibenden im Verhältnis zum benachbarten Ausland nicht berücksichtigte (vgl. Vogt, 1994, S. 185).

Seit seiner Einführung ist das Laden-schlussgeselz umstritten und bereits mehrfach liberalisiert worden, zuletzt am 30. Juli 1996. Befürworter einer Liberalisierung sind insbesondere Verbraucherverbände sowie Unternehmen und Verbände aus dem Verbrauchermarkt- und SB-Warenhausbereich; Gegner sind insbesondere Gewerkschaften sowie Unternehmen und Verbände mittelständischer Unternehmen
.

Nach dem LadenschlG müssen die Verkaufsstellen zu folgenden Zeiten für den geschäftlichen Verkehr mit den Kunden geschlossen sein (vgl. § 3 LadenschlG):

Abweichend von diesen Vorschriften erlaubt § 6 LadenschlG »... Tankstellen an allen Tagen während des ganzen Tages geöffnet« zu sein. Diese Vorschrift ermöglicht den in neuerer Zeit stark zunehmenden Verkauf von Reisebedarf, Süßwaren, Spirituosen U.A., was zu einer weiteren Benachteiligung des »klassischen Einzelhandels« durch das vergleichsweise restriktive LadenschlG führt. So belief sich der deutschlandweite Tankstellenshop-Umsatz in 1998 bereits auf mehr als 13 Mrd. DM.

Auch die Vielzahl an Ausnahmeregelungen, die das Ladenschlussgesetz in seiner jetzigen Form vorsieht, lässt die Diskussion um eine grundlegende Liberalisierung nicht verstummen, da gerade diese Regelungen zum Teil zu erheblichen Wettbewerbsverzerrungen führen und das Gesetz zunehmend »entleeren«. So existieren Ausnahmen für den Sonn-und Feiertagsverkauf:

- In Kur- und Erholungsgebieten dürfen Geschäfte an jährlich bis zu 40 Sonn-und Feiertagen für die Dauer von acht Stunden geöffnet sein.

- In ländlichen Gebieten dürfen Geschäfte während der Ernte oder Feldbestellung bis zu zwei Stunden geöffnet sein.

- Anlässlich von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen dürfen Geschäfte bis zu viermal im Jahr bis zu fünf Stunden (nicht im Dezember) geöffnet sein.

Für den Spätverkauf gilt:

- Anlässlich von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen dürfen Geschäfte an bis zu 6 Werktagen im Jahr bis 21 Uhr geöffnet sein.

 

Diese Seite als Bookmark speichern :

 

<< vorhergehender Begriff
nächster Begriff >>
Ladenöffnungszeiten
Ladentreue

 

 
     
           
Weitere Begriffe : Values and life-styles Vertragsfreiheit Matrizenrechnung zur innerbetrieblichen Leistungsverrechnung
Wirtschaftslexikon. | Copyright © 2005-2008 All rights reserved. www.wirtschaftslexikon24.net | Impressum