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Ohne Obligo
Obligo
Beim
Indossament
kann der
Indossant
die
Haftung
für Annahme und
Zahlung
eines
Wechsel
s durch den Vermerk »ohne
obligo
« (
ohne Haftung
) verweigern. Im übrigen ist die deutsche Variante »
Ohne Haftung
« ebenso möglich und rechtsgültig.
1. Abk.: o.Ohne
Obligo
Auch:
ohne bankmässiges Obligo
. Im
Bankgeschäft
häufig übliche
Klausel
, die die
Bank
bei von ihr erteilten
Auskünfte
n,
Mitteilung
en, Informationen usw. anbringt, um eine
Haftung
für die Richtigkeit auszuschliessen. Es handelt sich um eine
Freizeichnungsklausel
.
2. Auch:
ohne Regress
,
Rückgriff
.
Without Recourse
. Sog.
Angstklausel
. Vermerk auf einem
Wechsel
, durch den der
Wechselaussteller
oder ein
Indossant
seine
Haftung
für die
Einlösung
ausschliesst. Nach deutschem
Wechselrecht
gilt ein solcher Vermerk des
Aussteller
s als nicht geschrieben, da sich dieser der
Haftung
für die
Zahlung
nicht entziehen kann. Dagegen kann sich ein
Indossant
auf diese Weise von seiner
Haftung
für
Zahlung
und Annahme befreien. In der
Praxis
selten
, da damit die
Qualität
des
Wechsel
s erheblich herabgesetzt wird.
Ohne
Verbindlichkeit
,
ohne Gewähr
.
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