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Provision
Entgelt für eine bestimmte Leistung, z. B. Vermittlungs-, Bank-, Vertreter-, Makler-Provision. (Bank, Makler)
Form der Vergütung für die Ausführung oder Vermittlung von Dienstleistungen. Provisionen sind in Form von Bankprovisionen üblich, die von Kreditinstituten für die von ihnen erbrachten bzw. zu erbringenden Leistungen im Kreditgeschäft, Zahlungsverkehr, für den An- und Verkauf sowie die Verwahrung und Verwaltung von Effekten, im Emissionsgeschäft, bei der Vermögensberatung und -verwaltung etc. verlangt werden. Soweit andere Personen (z. B. Makler, Vermögensverwalter usw.) derartige Geschäfte ausüben, erheben auch sie üblicherweise für ihre Tätigkeiten Provisionen.
Provision ist die für die Besorgung oder Vermittlung eines Handelsgeschäfts übliche Vergütung in Form einer prozentualen Beteiligung an einer Wertgröße, meist am Umsatz (Umsatzprovision), aber auch am Deckungsbeitrag (Deckungsbeitragsprovision).
Provision erhalten unter anderem:
freiberufliche Handelsvertreter, angestellte Verkäufer, Vermittler.
Hinweis:
Verkaufsprovisionen können meist einem Produkt oder einer Produktgruppe verursachungsgerecht zugerechnet werden und sind dann Sondereinzelkosten des Vertriebs. Provision, die im Einkaufsbereich fällig werden, sind Teile der Beschaffungskosten.
eine absolute oder prozentuale Vergütung für bestimmte Leistungen.
a) Der Handelsvertreter hat nach § 87 ff. HGB Anspruch auf eine Vermittlungs- oder Abschlußprovision (Vertreterprovision). Mögliche Bestimmungsgrößen sind die verkaufte Stückzahl, der Gesamtumsatz, die erzielten Preise, die Art des Erzeugnisses u.v.a.m. Eine besonders effiziente Provisionsbasis sind die erzielten Deckungsbeiträge, da dadurch ein Verkaufsanreiz auf die gewinnträchtigsten Produkte ausgelöst wird. Provisionen sind dann Sondereinzelkosten des Vertriebs, wenn sie einem Produkt oder einer Produktgruppe direkt zugerechnet werden können.
b) Im Bankwesen unterscheidet man zwischen Kreditprovision, Provision bei Wertpapiergeschäften usw. Diese sind (aus der Sicht des Kunden) oft Wertpapierbeschaffungsnebenkosten oder Zinskosten.
Der Anspruch auf ein P. genanntes Entgelt ist für verschiedene kaufmännische Hilfspersonen und einzelne Handelsgeschäfte besonders geregelt, Handelsvertreter, Kommissionär, Speditionsgeschäft. Aber auch andere Kaufleute können, wenn sie in Ausübung ihres Handelsgewerbes einem anderen Geschäfte besorgen oder Dienste leisten, ohne Verabredung eine P. fordern (§ 354 Abs. 1 HGB). Diese Vorschrift ist ebenso wie § 354 Abs. 2 HGB, der einen Zinsanspruch für Darlehen, Vorschüsse, Auslagen und andere Verwendungen eines Kaufmanns vom Tage der Leistung an gewährt, Ausdruck der Wertung, daß im Handelsverkehr Grundsätzlich nur entgeltliche Leistungen erbracht werden.
Prozeßerhaltunggeht davon aus, daß der betrieblicheVollzug sich in Einzelprozessen abspielt (Dispositionsrechnung, »Grund rechnung). Zu ihnen gehörendie Prozesse der Beschaffung, derFertigung, des Verkaufs, der Investitionen, der Finanzierung usw. Unterdem Gesichtspunkt der » Kapitalerhaltung bedeutet dann P. die Möglichkeit, die in der Vergangenheit imBetrieb gefahrenen Prozesse mindestens in gleicher Weise auch künftigdurchführen zu können. Eine qualifizierte P. ist dann gegeben, wenn darüber hinaus neue Prozesse installiert werden können, bei gleichzeitigemAuslaufen überholter, unwirtschaftlich gewordener Prozesse.
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