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Kommissionäre

werden in eigenem Namen für einen Auftraggeber und für dessen Rechnung beim Import und Export tätig. Die Rechte und Pflichten eines Kommissionärs sind im Handelsgesetzbuch (HGB) geregelt. Der Einkaufskommissionär übernimmt für den Importeur den Einkauf der Ware im Ausland. In der Regel ist er aufgrund guter Kenntnisse des Auslandsmarktes und durch seinen Sitz am Auslandsort in der Lage, jeweils auf dem von ihm vertretenen Gebiet die günstigsten Beschaffungsquellen zu erschließen. Einkaufskommissionäre werden insbesondere für Großhandel und Warenhäuser vor allem dort aktiv, wo kleinere Lieferanten anzutreffen sind.
Der Verkaufskommissionär übernimmt für den Exporteur an bestimmten Auslandsplätzen den Vertrieb durch Katalogangebote, Proben, Modelle oder Gebrauchsmuster, aber auch durch die Unterhaltung von Konsignationslagern (Auslieferungslagern). Ein Kommissionär hat Anspruch auf eine «Kommission» als Entlohnung und den Ersatz seiner Auslagen.

 

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