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Kommissionäre
werden in eigenem Namen für einen
Auftraggeber
und für dessen
Rechnung
beim
Import
und
Export
tätig. Die
Rechte
und Pflichten eines
Kommissionär
s sind im
Handelsgesetzbuch (HGB)
geregelt. Der Einkaufskommissionär übernimmt für den
Importeur
den
Einkauf
der Ware im Ausland. In der Regel ist er aufgrund guter
Kenntnisse
des Auslandsmarktes und durch seinen
Sitz
am Auslandsort in der
Lag
e, jeweils auf dem von ihm vertretenen Gebiet die günstigsten Beschaffungsquellen zu erschließen. Einkaufskommissionäre werden insbesondere für
Großhandel
und Warenhäuser vor allem dort aktiv, wo kleinere
Lieferanten
anzutreffen sind.
Der Verkaufskommissionär übernimmt für den
Exporteur
an bestimmten Auslandsplätzen den
Vertrieb
durch Katalogangebote, Proben,
Modell
e oder
Gebrauchsmuster
, aber auch durch die Unterhaltung von
Konsignationslager
n (
Auslieferungslager
n). Ein
Kommissionär
hat
Anspruch
auf eine «Kommission» als
Entlohnung
und den
Ersatz
seiner
Auslage
n.
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