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Kommissionär
kauft und verkauft gewerbsmäßig Waren und Wertpapiere bei Dritten im eigenen Namen, aber auf die Rechnung seines Auftraggebers (Kommittent).
Absatzhelfer, der in eigenem Namen und auf fremde Rechnung tätig ist. Die Entlohnung erfolgt über Provision und Auslagenersatz durch den Auftraggeber. Ein Konsignationslager beim Kommissionär sichert in vielen Fällen schnelle Lieferzeiten und kurze Transportwege. Der Kommissionär nimmt das Interesse des Kommittenten wahr und folgt dessen Weisungen. Andernfalls ist er schadensersatzpflichtig.
ist ein Vollkaufmann, der Waren oder Wertpapiere im eigenen Namen, aber für Rechnung einer anderen Person (fremde Rechnung) kauft oder verkauft. Die andere Person heißt Kommittent. Geregelt in §§ 383 fT HGB.
K. ist, wer im eigenen Namen aber für Rechnung eines anderen (des » Kommittenten) gewerbsmäßig Waren oder Wertpapiere kauft oder verkauft oder sonstige Geschäfte im eigenen Namen für Rechnung eines anderen schließt ($$ 383, 406 HGB). Der K. ist Kaufmann nach § 1 Abs. 2 Nr. 6 HGB. Dem K. gleichgestellt sind sonstige Kaufleute , die es übernehmen, im eigenen Namen und für fremde Rechnung im Betrieb ihres Handelsgewerbes ein Geschäft zu schließen (§ 406 Abs. 1 S. 2 HGB). »Im eigenen Namen« zu handeln bedeutet, daß der K. als Vertragspartner des Dritten (zunächst) auch dessen Gläubiger und Schuldner ist und daß der Kommittent Forderungen aus dem Kommissionsgeschäft erst nach Abtretung durch den K. an sich (Forderungsabtretung) geltend machen kann. Allerdings ist eine Vorausabtretung schon im Kommis sionsvertrag zulässig. Der Kommit tent hat nach § 384 Abs. 2 HGB einen Anspruch auf Abtretung. Auch ohne Abtretung gelten jedoch im Ver hältnis des Kommittenten zum K. oder zu dessen Gläubigern Forderun gen aus dem Kommissionsgeschäft als Forderungen des Kommittenten, § 392 Abs. 2 HGB.
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