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Handelsformen, kodifizierte

Nach Handelsrecht kann ein Kaufmann entweder in eigenem Namen und auf eigene Rechnung Geschäfte abschließen (= Eigengeschäft bzw. Eigenhandel) oder auf fremde Rechnung Geschäfte abschließen oder vermitteln. Dabei unterscheidet man u.a. folgende Formen:

- Kommissionsgeschäft (vgl. §§383ff. HGB): in eigenem Namen und auf fremde Rechnung, z.B. Kommissionshandelsbetriebe

- Abschlussvertretung (vgl. §84 Abs. 1 Satz 1 2. Alternative HGB): in fremdem Namen und auf fremde Rechnung, insbesondere Agenturbetriebe

- Vermittlungsvertretung (vgl. § 84 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative HGB): reine Vermitt-lungstätigkeit mit Dauervertragsbindung, insbesondere Handelsvermittlung

- Maklerhandel (vgl. §§93ff. HGB): reine Vermittlungstätigkeit ohne Dauervertragsbindung im Interesse beider Marktpartner.

 

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