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Handelsformen, kodifizierte
Nach
Handelsrecht
kann ein
Kaufmann
entweder in eigenem Namen und auf eigene
Rechnung
Geschäfte
abschließen (=
Eigengeschäft
bzw.
Eigenhandel
) oder auf fremde
Rechnung
Geschäfte
abschließen oder vermitteln. Dabei unterscheidet
man
u.a. folgende Formen:
-
Kommissionsgeschäft
(vgl. §§383ff.
HGB
): in eigenem Namen und auf fremde
Rechnung
,
z
.
B
. Kommissionshandelsbetriebe
- Abschlussvertretung (vgl. §84
Abs
. 1 Satz 1 2.
Alternative
HGB
): in fremdem Namen und auf fremde
Rechnung
, insbesondere Agenturbetriebe
- Vermittlungsvertretung (vgl. § 84
Abs
. 1 Satz 1 1.
Alternative
HGB
): reine Vermitt-lungstätigkeit mit Dauervertragsbindung, insbesondere
Handelsvermittlung
-
Maklerhandel
(vgl. §§93ff.
HGB
): reine Vermittlungstätigkeit ohne Dauervertragsbindung im
Interesse
beider Marktpartner.
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