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Wechselprozess
Durch den
Begünstigte
n eines
Wechsel
s bei dem für die Zahl- bzw.
Domizilstelle
zuständigen
Amtsgericht
angestrengtes
Verfahren
, durch das der
Wechselgläubiger
einen
vollstreckbaren Titel
gegenüber einem Wechselverpflichteten (
Bezogener
,
Indossament
) erlangen will. Die
Frist
en des Wechselprozesses sind gegenüber üblichen
Zivilprozess
en besonders kurz, um der besonderen Strenge des
Wechselrecht
s
Rechnung
zu tragen. Voraussetzung für die
Klageerhebung
ist die Vorlage eines
Wechselprotest
es. Der Wechselprozess wird als
Urkundenprozess
bezeichnet, da es sich bei den
Beweismittel
n im Allgemeinen lediglich um den
Wechsel
, die
Protesturkunde
und eine eventuelle Rückgriffsrechnung (
Wechselregress
) handelt. Die
Einrede
n eines Beklagten gegenüber dem Wechselprozess sind sehr begrenzt, und lediglich auf formale
Fehler
auf der Wechselurkunde (acht
gesetzlich
e Bestandteile) begrenzt.
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