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Partnerschaftsgesellschaft
Speziell auf die
Bedürfnisse
von Freiberuflern ausgerichtete
Rechtsform
, die im Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (
PartGG
) von 1995 ihre
gesetzlich
e
Grundlage
hat. Die Partnerschaftsgesellschaft zählt zu den
Personengesellschaften
; insofern müssen ihre
Mitglieder
natürliche Personen
sein, die
freien
Berufen angehören (
z
.
B
. Ärzte, Rechtsanwälte,
Berater
). Die
Gründung
der
Gesellschaft
erfolgt durch einen schriftlichen
Vertrag
; sofern dieser nichts Abweichendes vorsieht, ist jeder
Partner
einzeln zur
Geschäftsführung
und
Vertretung der Gesellschaft
befugt. Grundsätzlich haften alle
Partner
gesamtschuldnerisch
für die
Verbindlichkeiten
der
Gesellschaft
; auch eine Beschränkung der
Haftung
auf einen bzw. einzelne
Partner
kann im
Gesellschaftsvertrag
vereinbart werden. Sie wird nicht im
Handelsregister
, sondern in einem gesonderten (bei einigen
Amtsgericht
en geführten) Partnerschaftsregister eingetragen.
(engl. partnership) Die Partnerschaftsgesellschaft (auch
Partnerschaft
) ist ein vertraglicher
Zusammenschluss
von
Angehörige
n
freier Beruf
e zur gemeinsamen Berufsausübung. Der Partnerschaftsvertrag
bedarf
der
Schriftform
. Die Partnerschaftsgesellschaft muss in das beim
Amtsgericht
geführte Partnerschaftsregister eingetragen werden. Sie ist keine
Handelsgesellschaft
. Ihre
Mitglieder
können nur
natürliche Personen
, und zwar Freiberufler, sein. Im
Aufbau
ähnelt die Partnerschaftsgesellschaft der offenen
Handelsgesellschaft
(
oHG
): Sie kann
Rechte
erwerb
en und
Verpflichtung
en eingehen; zu ihrer
Vertretung
ist jeder der
Gesellschafter
allein befugt. Für
Verbindlichkeiten
der
Gesellschaft
haften die
Partner
grundsätzlich als
Gesamtschuldner
(
Schuldner
,
Schulden
). Die
Haftung
kann jedoch
vertraglich
auf einen oder einzelne
Partner
beschränkt werden.
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