Wirtschaftslexikon
  Wirtschaftslexikon A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
             
 

 

 

Internationales Juteabkommen

International Agreement on Jute and Jute Products galt seit 1986 und lief nach einer Verlängerung 1991 aus. Das zweite Internationale Juteabkommen trat im Frühjahr 1991 vorläufig in Kraft. Vereinbarungsgemäß wird das Abkommen endgültig erst dann wirksam, wenn wenigstens drei Exportländer mit zusammen 85% der Weltausfuhren und wenigstens 20 Importländer mit zusammen 65% der Einfuhren beitreten. Wenngleich mit Bangladesch, Indien, Thailand, der Volksrepublik China sowie Nepal alle fünf Exportländer sowie 22 Importländer sich dem Abkommen angeschlossen haben, hat das Ausscheiden der USA 1994 aus der Internationalen Juteorganisation eine Erfüllung dieser Voraussetzung unmöglich gemacht, und der vorläufige Status des Abkommens wurde zunächst bis April 1998 verlängert. Ziel ist die Förderung der Wettbewerbsfähigkeit von Jute und Juteprodukten insbesondere gegenüber Kunststoffen, die Zusammenarbeit der Mitglieder in Forschung und Entwicklung sowie die Stabilisierung des Jutepreises und die Sicherstellung der Versorgung. Marktregulierende Maßnahmen sieht das Abkommen, das von der Internationalen Juteorganisation mit einem Sekretariat in Dhaka, Bangladesch, verwaltet wird, nicht vor. Finanziert wird die Arbeit durch Beiträge der Mitglieder (Gemeinsamer Fonds für Rohstoffe)

 

Diese Seite als Bookmark speichern :

 

<< vorhergehender Begriff
nächster Begriff >>
Internationales Handelszentrum
Internationales Kaffeeabkommen

 

 
     
           
Weitere Begriffe : Partielle Faktorkombination Bedürfnishierarchie von Maslow Arrangement Fee
Wirtschaftslexikon. | Copyright © 2005-2008 All rights reserved. www.wirtschaftslexikon24.net | Impressum