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Kannkaufmann

Die Kaufmannseigenschaft (Kaufmann) erfolgt erst durch Eintragung ins – Handelsregister. Dazu zählen Kleinbetriebe und Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (§§ 2, 3 Handelsgesetzbuch).

ist nach § 3 HGB der Unternehmer eines Land- und Forstwirtschaftlichen Betriebes, der dieses Unternehmen oder ein dazu gehörendes Nebengewerbe (z.B. Brennerei, Brauerei, Molkerei, Sägewerk) ins Handelsregister freiwillig eintragen läßt. Eine Verpflichtung besteht nicht, Voraussetzung zur Eintragung ist jedoch ein nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb wie beim Sollkaufmann.

 

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