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Ladendiebstahl

liegt vor, wenn ein Kunde Waren an sich nimmt und in der Absicht, sie nicht zu bezahlen, verbirgt (in seiner Kleidung oder in Taschen). Wird der Kunde vom Personal des Geschäfts beobachtet und am Mitnehmen der Ware gehindert, so wird dies als vollendeter Diebstahl angesehen. Es ist rechtlich strittig, welche Ansprüche der Bestohlene gegen den Dieb außer der Kaufpreisforderung hat. Nach BGH ist es nicht möglich, eine regelrechte Bearbeitungsgebühr oder einen Anteil an den Überwachungskosten zu fordern. Die Forderung einer »Fangprämie«, die angemessen sein muß (z.B. 50 DM) ist möglich. Verboten ist das »Anprangern« von Ladendieben durch Aushang von Namenslisten oder durch ähnliche Maßnahmen.

 

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