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Ratenlieferungsvertrag

In §505 BGB geregelter Vertrag mit vereinbartem Zahlungsaufschub bzw. der Möglichkeit von Teilzahlungen. Wichtig ist hier das Widerspruchsrecht des Kunden gem. §507 BGB 2 Wochen nach Vertragsschluss. Diese Regelungen gelten auch für elektronisch abgeschlossene atenlieferungsverträge ( E-Commerce-Vertrag, Fernabsatz, Elektronischer Geschäftsverkehr ).

 

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