staatliche Maßnahmen mit dem Ziel der Entwicklung des Bundesgebiets in seiner allgemeinen räumlichen Struktur, die der freien Entfaltung der Persönlichkeit in der Gemeinschaft am besten dient. Mittel sind unter anderem die Aufstellung von Grundsätzen durch den Bund, die auch für die Landesplanung in den Ländern gelten, sowie die Koordinierung raumbedeutsamer Maßnahmen. Rechtsgrundlage ist das Raumordnungsgesetz vom 8.4. 1965 mit seinen späteren Änderungen.