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Z
Sicherungseigentum
Sicherungseigentum.
Dingliches Sicherungsrecht
. Da der
Eigentumserwerb
durch ein abstraktes sachenrechtliches
Verfügungsgeschäft
erfolgt, kann das
Eigentum
auf eine andere Person übertragen werden als der
Besitz
an der
Sache
(
Sachenrecht
). Falls
z
.
B
. der
Erwerb
einer
Sache
durch einen
Kredit
finanziert wird, erhält der
Kreditgeber
als
Sicherheit
das
Eigentum
an der
Sache
. Der
Sicherungsübereignungsvertrag
wird zwischen dem (ursprünglichen)
Eigentümer
und dem
Kreditgeber
geschlossen. Die Übereignung der
Sache
erfolgt
mittel
s
Einigung
und
Vereinbarung
eines
Besitzkonstituts
. Dadurch erhält der
Kreditgeber
das
Eigentum
und der
Kreditnehmer
den
Besitz
an der
Sache
. Die
Sicherungsübereignung
ist nur wirksam, wenn die
Sache
n
vertraglich
genau bestimmt werden. Bei der
Sicherungsübereignung
eines
Warenlager
s ist
z
.
B
. erforderlich, dass die Räume bezeichnet (
Raumsicherung
), die
Waren
gekennzeichnet (Markierungssicherung) oder Inventarlisten erstellt werden (Inventarsicherung).
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Wechselkursmechanismus
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