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Sicherungsvertrag

Vereinbarung eines Verwertungsanspruchs der kreditgebenden Bank. Die Verpflichtung des Kreditnehmers zum Abschluss und zur Erfüllung des Sicherungsvertrages ergibt sich regelmäßig aus dem Kreditvertrag. Der Sicherungsvertrag enthält üblicherweise folgende Punkte:
Bezeichnung der Vertragsparteien
Zweckbestimmungserklärung: Indem festgelegt wird, für welchen (enge Zweckbestimmung) oder welche (weite Zweckbestimmung) Kredite die Sicherheit bestellt werden soll, werden spätere Einreden wegen unzulässiger Rechtsausübung aus der Sicherung verhindert.
Genaue Beschreibung der Sicherheit
-Übertragung und Verwaltung der Sicherheit
Verwertungsverfahren
Gültigkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
-Rückgabe der Sicherheit

 

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