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Sicherungsabtretung
Forderungsabtretung
Zession
Übertragung einer
Forderung
des
Kreditnehmer
s an den
Kreditgeber
zur
Sicherung
eines
Kredit
s. Die
Zession
bzw.
Abtretung
ist grundsätzlich
formfrei
und ohne
Mitwirkung
des Drittschuldners wirksam (
stille Zession
). Folgende
Rechte
werden im Allgemeinen
abgetreten
:
Geldforderungen wie
Ansprüche
an
Versicherungsgesellschaft
en (
Rückkaufswert
),
Bausparkassen
und
Banken
,
Lohn
- und Gehaltsansprüche und Steuerrückerstattungen,
sonstige
Rechte
wie
Patentrecht
e oder
Anteile
an
Kapitalgesellschaften
,
Nicht abtretbar sind unpfändbare
Forderungen
wie Teile des
Arbeitseinkommen
s. Bei der offenen
Zession
wird der Drittschuldner von der
Zession
benachrichtigt. Er kann mit befreiender Wirkung nur noch an den neuen
Gläubiger
zahlen. Eine bestimmte
Form
für die Benachrichtigung ist nicht vorgeschrieben. Mehrere
Forderungen
können in
Form
einer Mantelabtretung als
Sicherheit
übertragen werden.
Bei der Sicherungsabtretung wird die
Forderung
eines
Gläubiger
s an einen
Schuldner
dadurch gesichert, daß der
Schuldner
eigene
Forderungen
an dritte Personen wiederum an seinen
Gläubiger
abtritt. Beispiel:
Globalzession
. Nach Erlöschen der
Forderung
des
Gläubiger
s gegen den
Schuldner
muß der
Gläubiger
diesem die vorher zur
Sicherung
abgetreten
en
Forderungen
wieder zurückübertragen.
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