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Steuertarif

funktionale Beziehung zwischen Steuerbetrag und den dazugehörigen Bemessungsgrundlagen. Zuordnung von Steuerbemessungsgrundlagen und Steuerbeträgen.

Als Steuertarif bezeichnet man diejenigen Prozentsätze oder absoluten DM-Beträge, mit denen die steuerlichen Bemessungsgrundlagen insgesamt oder zum Teil multipliziert werden, um die Höhe der Steuer zu errechnen. Je nach Steuerart kann der Tarif unterschiedlich gestaltet und von unterschiedlichen Grund gedanken getragen sein. Folgende Tarife gelten für die wichtigsten Steuern: Bei der ESt besteht ein progressiver Tarif (Tarif, progressiver) mit dem Spitzensatz von 56%. Die KSt wird Grundsätzlich mit einem Tarif von 56% erhoben. Bei der Gewinnausschüttung von unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften vermindert er sich auf 36%, wobei diese»Ausschüttungssteuer« auf die ESt-Schuld des inländischen Anteilseigners angerechnet wird. Bei der VSt istder Tarif 0, 5% bei natürlichen und 0, 7% bei juristischen Personen; beider GewSt ist der Tarif aufgrund dergemeindeindividuellen Hebesätze variabel. Die USt hat einen proportionalen Tarif (Tarif, proportionaler) von 13% und in Ausnahmen von6, 5%, während die ErbSt einen progressiven Tarif in Abhängigkeit vonder Höhe der Bemessungsgrundlage und dem Verwandtschaftsgrad kennt. Bei den meisten Steuerarten ist vorAnwendung des Tarifs ein Freibetrag oder eine Freigrenze zu berücksichtigen.

 

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