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Progressionsvorbehalt

Bestimmte Sachverhalte werden nicht bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens berücksichtigt, aber bei der Ermittlung des Steuersatzes, § 32b EStG. Beispiel: Freistellung ausländischer Einkünfte unter Progressionsvorbehalt. Die ausländischen Einkünfte sind im Inland nicht steuerpflichtig, aber auf die übrigen (nicht im Inland freigestellten) Einkünfte wird der Steuersatz angewendet, der sich bei einer Berücksichtigung der ausländischen Einkünfte ergeben hätte. Sie gehen also in die Ermittlung des Steuersatzes ein, nicht aber in die Bemessungsgrundlage.

 

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