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Progressionsvorbehalt
Bestimmte Sachverhalte werden nicht bei der
Ermittlung
des
zu versteuernden Einkommen
s berücksichtigt, aber bei der
Ermittlung
des
Steuersatz
es, § 32b
EStG
. Beispiel:
Freistellung
ausländischer
Einkünfte
unter Progressionsvorbehalt. Die ausländischen
Einkünfte
sind im Inland nicht
steuerpflichtig
, aber auf die übrigen (nicht im Inland freigestellten)
Einkünfte
wird der
Steuersatz
angewendet, der sich bei einer Berücksichtigung der ausländischen
Einkünfte
ergeben hätte. Sie gehen also in die
Ermittlung
des
Steuersatz
es ein, nicht aber in die
Bemessungsgrundlage
.
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