Das Unterhaltsgeld wird bemessen wie das Arbeitslosengeld oder wie die Arbeitslosenhilfe, wenn der Teilnehmer an der Fortbildung drei Jahre vor der Weiterbildungsmaßnahme eine dieser beiden Leistungenbezogen und keine erneute Versicherungspflichtige Tätigkeit aufgenommen hat. Andernfalls wird das Unterhaltsgeld neu berechnet. Maßgebend dafür sind die Höhe des Entgeltes aus dieser Tätigkeit in den letzten zwölf Monaten sowie die Lohnsteuerklasse. Auch ob ein Kind zu berücksichtigen ist, schlägt sich auf das Unterhaltsgeld nieder.