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Verbleibsnachweis bei der Einfuhr
wird vom inländischen
Einführer
seitens seines ausländischen
Vertragspartner
s ein «Endverbleibsnachweis» im Rahmen der internationalen
Zusammenarbeit
bei der
Ausfuhrkontrolle
verlangt, so kann ihm eine
Internationale Einfuhrbescheinigung
(IEB) (
International Import Certificate
(HO) und nach
Eingang
der
Ware
in das
Wirtschaftsgebiet
eine
Wareneingangsbescheinigung
(WEB) (
Delivery Verification Certificate
(DVC)) erteilt werden. Sie ist vom
Einführer
mit den Vordrucken der
Anlage
E6 bzw. E7 zur
Außenwirtschaftsverordnung
(
AWV
) beim
Bundesausfuhramt
(
BAFA
) unter Beibringung der erforderlichen Angaben zu beantragen.
Eine
Wareneingangsbescheinigung
wird nur erteilt, wenn das Verbringen der
Waren
in das
Wirtschaftsgebiet
nachgewiesen worden ist. Wurde für das betreffende Einfuhrgeschäft bereits eine
Internationale Einfuhrbescheinigung
erteilt, so ist deren Nummer und der Ausstellungstag im
Antrag
auf Erteilung einer
Wareneingangsbescheinigung
anzugeben. Die
Einfuhr
der in dem
Antrag
auf
Internationale Einfuhrbescheinigung
bezeichneten
Ware
ist dem
Bundesausfuhramt
unverzüglich
nachzuweisen oder die
Aufgabe
der Einfuhraufsicht unter
Rückgabe
der Internationalen Einfuhrbescheinigung anzuzeigen.
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Rationalisierung im Industriebetrieb
Zusammenschlussformen
Kette und kürzeste Kette
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