Wirtschaftslexikon
  Wirtschaftslexikon A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
             
 

 

 

Verfrachter

Verfrachter ist, wer in der Seeschiff- fahrt gewerbsmäßig die verfrachteten Gü- ter befördert.

Der Verfrachter übernimmt es im Sinne des Handelsgesetzbuches (HGB), im eigenen Namen die Beförderung über See auszuführen. Im Unterschied zum Frachtführer des Landfracht- und Binnenfrachtrechts ist die Gewerbsmäßigkeit der Tätigkeit des Verfrachters nicht begriffswesentlich. Er braucht nicht Reeder zu sein, sondern kann die Güter auch durch einen Reeder befördern lassen, indem er mit diesem Hauptfrachtverträge entweder über das ganze Schiff (Chartervertrag) oder über die zu befördernden Güter (Stückgutvertrag) abschließt.

 

Diese Seite als Bookmark speichern :

 

<< vorhergehender Begriff
nächster Begriff >>
Verflechtung
Verfügbarer Bestand

 

 
     
           
Weitere Begriffe : Investitionsquote Istpreis-Verfahren Produktvariation
Wirtschaftslexikon. | Copyright © 2005-2008 All rights reserved. www.wirtschaftslexikon24.net | Impressum