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Zinswucher
liegt vor, wenn bei einem Darlehen ein wucherischer Zins verlangt wird. Der Tatbestand des Wuchers ist nur im Zusammenhang mit entgeltlichen Vermögensgeschäften möglich, wobei seine Existenz ein objektiv auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung (zur Zeit des Vertragsabschlusses) erfordert. Ein nachträgliches eintretendes Mißverhältnis begründet Wucher nur, wenn seine Ursache in einem Zusatzgeschäft liegt. Ob Zinswucher vorliegt oder nicht, ist somit immer auf den spezifischen Einzelfall hin zu untersuchen.
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