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Zugabe
Abgabe
von
Nebenleistungen
, die ohne besondere
Berechnung
vor, während oder nach
Abschluss
des Hauptgeschäftes abgegeben und zur
Beeinflussung
des Kundenentschlusses benutzt werden,
Zugabeverordnung
,
Rabatt
ist im
Handelsverkehr
eine unentgeltliche
Zuwendung
, die dem
Kunden
über den Umfang der
Ware
oder
Leistung
hinaus gewährt wird. Es kann sich dabei um die kostenlose oder verbilligte Überlassung einer
Ware
oder eine kostenlose oder verbilligte
Leistung
handeln
(z.B. kostenloser Bustransport der
Kunden
). Die
Gewährung
von Zugaben stellt
unlauteren Wettbewerb
dar und kann abgemahnt werden (
Abmahnung
). Ausgenommen sind kleinere Zugaben wie kostenlose Werbepackungen,
Kundenzeitschrift
en, zulässige
Rabatte
und »
handelsüblich
es
Zubehör
«, es sei denn, es wird ausdrücklich auf ihre
Unentgeltlichkeit
hingewiesen.
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