sind Zeiten, für die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt werden oder als gezahlt gelten. Hierzu zählen sowohl (1) Zeiten mit Pflichtbeiträgen aufgrund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung als Arbeitnehmer oder einer selbständigen Tätigkeit als auch (2) Zeiten mit freiwilligen Beiträgen. Beitragszeiten sind nicht nur Zeiten mit Beiträgen zur bundesdeutschen Rentenversicherung, sondern z. B. auch solchen zur reichsdeutschen Rentenversicherung vor Kriegsende und zur Sozialversicherung in der früheren DDR.
Zu den Pflichtbeitragszeiten gehören auch
- Kindererziehungszeiten,
- Wehr- und Zivildienstzeiten seit 1957,
- Zeiten des Bezugs von Vorruhestandsgeld,
- Zeiten mit Sozialleistungsbezug (z. B. Kranken- oder Arbeitslosengeld) seit 1992 sowie
- Zeiten der ehrenamtlichen Pflege seit April 1995.