| |
|
|
Versicherungspflicht
Versicherungszwang in der Sozialversicherung; wurde eingeführt, weil davon ausgegangen wird, dass die freiwilligen individuellen Vorsorgemaßnahmen unzureichend sind. Die deutsche Sozialversicherung ist nach dem Prinzip konzipiert, dass jeder abhängig Beschäftigte (Ausnahme: Beamte) bis zu einer gewissen Einkommenshöhe kranken-, renten- und arbeitslosenzwangsversichert ist. Die Versicherungspflicht besteht unabhängig von der Höhe des Einkommens.
Versicherungspflicht besteht für:
- alle gegen Entgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigten Personen,
- bestimmte Selbständige (z. B. Handwerker, Künstler), Kindererziehende in den ersten drei Lebensjahren des Kindes,
- nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen,
- Wehr- oder Zivildienstleistende,
- Bezieher von Lohnersatzleistungen (zum Beispiel Arbeitslosengeld, Krankengeld).
Diese Seite als Bookmark speichern :
<< vorhergehender Begriff |
|
nächster Begriff >> |
|
|
|
|
|
|
|