vom Aussteller unterzeichneter Scheck ohne Betrag in Ziffern und Worten. Der Blanko-Scheck ist ungültig, da gem. Art. 1 ScheckG ein wesentliches Merkmal fehlt. Erfolgt die Eintragung des Betrags, so wird der Scheck gültig. Nach Art. 13 ScheckG muß der Aussteller auch dann einen Scheck gegen sich gelten lassen, der den getroffenen Vereinbarungen zuwider ausgefüllt wurde. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn er nachweisen kann, daß der Blanko-Scheck durch den Inhaber in böser Absicht erworben wurde oder er grob fahrlässig gehandelt hat.